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Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2011 78)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2011 78: Verwaltungsgericht

Ein Genehmigungsfehler führte dazu, dass einem Bauunternehmer fälschlicherweise Kanalisationsanschlussgebühren auferlegt wurden. Nach Abschluss der Bauarbeiten wurden dem Bauunternehmer zusätzliche Gebühren auferlegt, obwohl er nicht Eigentümer der betreffenden Parzellen war. Die Schätzungskommission entschied, dass die Gebührenverfügungen nichtig waren, da sie an die falsche Person gerichtet waren. Der Bauunternehmer hatte die provisorischen Gebühren bezahlt, obwohl er nicht zahlungspflichtig war. Die Gemeinde muss nun die rechtmässigen zahlungspflichtigen Personen ermitteln und die Gebühren entsprechend neu festlegen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2011 78

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2011 78
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2011 78 vom 25.10.2010 (AG)
Datum:25.10.2010
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:78 Anschlussgebühren; Nichtigkeit einer GebührenverfügungDie dem falschen Adressaten eröffnete Anschlussgebührenverfügung istnichtig.
Schlagwörter: Verfügung; Nichtigkeit; Abwasseranschlussgebühr; Person; Zahlungspflicht; Gemeinde; Gemeinderat; Kanalisationsanschlussgebühr; Zeitpunkt; Einspracheentscheid; Rechnung; Anschlussgebühr; Erschliessungsabgaben; Schätzungskommission; Baugesetz; Sachen; Einwohnergemeinde; Parzellen; Personen; Anschlussgebühren; Verfahren; Häfelin/Müller/Uhlmann; Mangel; Eröffnung; Abwasseranschlussgebühren
Rechtsnorm: Art. 39 OR ;
Referenz BGE:110 V 145; 122 I 97; 129 I 361; 132 II 21;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2011 78

2011 Erschliessungsabgaben 327

78 Anschlussgebühren; Nichtigkeit einer Gebührenverfügung
Die dem falschen Adressaten eröffnete Anschlussgebührenverfügung ist
nichtig.

Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom
21. September 2011, in Sachen B.B. gegen Einwohnergemeinde W.
(4-BE.2010.47).



A.1.
Am 19. März 2007 erteilte der Gemeinderat W. dem Gene-
ralunternehmer B.B. die Baubewilligung für den Bau eines Doppel-
einfamilienhauses mit je einer Doppelgarage auf den Parzellen 5877
und 6104 an der B. Nrn. 31 und 33 in A. (...). Gleichzeitig wurde
auch das Kanalisations-Gesuch bewilligt (...) und B.B. eine proviso-
rische Kanalisationsanschlussgebühr von Fr. 31'069.50 (inkl. MWSt)
auferlegt. Diese wurde auch bezahlt (...).
A.2.
Nach Abschluss der Bauarbeiten wurden B.B. durch die Ein-
wohnergemeinde W. mit Verfügung vom 14. September 2010 (...)
die definitiven Kanalisationsanschlussgebühren für das Doppelein-
familienhaus von zusätzlich Fr. 12'239.50 (inkl. MWSt) auferlegt.



4.
4.1.
(...) Gemäss § 35 AR-2008 sind zur Bezahlung der Abgaben
diejenigen Personen verpflichtet, denen im Zeitpunkt des Eintritts
der Zahlungspflicht laut Grundbuch das Eigentum zusteht. (...)



2011 SchätzungskommissionnachBaugesetz 328

4.2.
4.2.1.
Im Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2010 ging die Be-
schwerdeführerin von der Zahlungspflicht des den Bau ausführenden
Beschwerdeführers aus.
Gemäss § 35 AR-2008 kann der Beschwerdeführer jedoch nur
dann zahlungspflichtig sein, wenn er im Zeitpunkt des Eintritts der
Zahlungspflicht laut Grundbuch Eigentümer der Einfamilienhäuser
auf den Parzellen 5877 und 6104 war. (...)
4.2.2.
(...) Die beiden Parzellen 5877 und 6104 waren nie im Eigen-
tum des Beschwerdeführers. Aus diesem Grund ist er nach den
massgebenden Bestimmungen des AR-2008 bezüglich der Kanalisa-
tionsanschlussgebühren nicht zahlungspflichtig. Diese sind den Ei-
gentümern im Anschlusszeitpunkt aufzuerlegen.
Dabei ist auch unerheblich, ob sich der Beschwerdeführer durch
privatrechtliche Verträge verpflichtet hat, die Anschlussgebühren zu
bezahlen. (...)
5.
5.1.
(...) Da im vorliegenden Fall (...) die Zahlungspflicht erwiese-
nermassen nie dem Beschwerdeführer oblag, ist im Weiteren zu prü-
fen, welche Rechtsfolgen dies für die beiden Gebührenverfügungen
vom 19. März 2007 (provisorische Abwasseranschlussgebühr) und
vom 14. September 2010 (definitive Abwasseranschlussgebühr) so-
wie den vorinstanzlichen Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2010
hat.
5.2.
Eine Verfügung ist dann fehlerhaft, wenn sie rechtswidrig ist
oder in Bezug auf ihr Zustandekommen, das heisst die Zuständigkeit
und das Verfahren bei ihrer Entstehung, in Bezug auf ihre
Form Rechtsnormen verletzt (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, N 947 ff.). Die mögli-
chen Rechtsfolgen der Fehlerhaftigkeit einer Verfügung sind die
Anfechtbarkeit die Nichtigkeit derselben. In der Regel ist eine
Verfügung lediglich anfechtbar, was bedeutet, dass sie grundsätzlich
2011 Erschliessungsabgaben 329

wirksam ist, jedoch innert einer bestimmten Frist von der betroffenen
Person angefochten und auf die Anfechtung hin von der zuständigen
Behörde aufgehoben geändert werden kann. Im Gegensatz dazu
hat die Nichtigkeit zur Folge, dass die Verfügung von Anfang an
nicht wirksam ist. Nichtigkeit kann jederzeit geltend gemacht wer-
den, bildet jedoch die Ausnahme (SKE EB.2002.50031 vom 28. Jan-
uar 2003 in Sachen Baukonsortium B. gegen Einwohnergemeinde S.;
Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 949 ff.).
5.3.
Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit einer Verfügung.
Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen. Sie ist
vom Erlass an und ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich.
Die Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu beachten und kann von
jedermann jederzeit geltend gemacht werden. Eine Verfügung ist
nichtig, wenn folgende drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind
(vgl. BGE 132 II 21; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 955 ff.):
- Die Verfügung muss einen besonders schweren Mangel
aufweisen.
- Der Mangel muss offensichtlich zumindest leicht
erkennbar sein.
- Die Nichtigkeit darf die Rechtssicherheit nicht gefähr-
den.
Zudem ist eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Rechts-
sicherheit und dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung er-
forderlich.
5.4.
Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle und
sachliche Unzuständigkeiten einer Behörde sowie schwer wiegende
Verfahrensfehler in Betracht. Zudem können auch schwer wiegende
Form- Eröffnungsfehler Nichtigkeit zur Folge haben (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 1C_280/2010 vom 16. September 2010, mit Hin-
weisen). Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Voraus-
setzungen für die Nichtigkeit gegeben, wenn beispielsweise über-
haupt keine Eröffnung an irgendeine der betroffenen Parteien ergan-
gen ist (BGE 129 I 361, 364; BGE 122 I 97 ff.) wenn eine
Verfügung einer Person zugestellt wird, die nicht befugt ist, diese in
2011 SchätzungskommissionnachBaugesetz 330

Empfang zu nehmen (BGE 110 V 145, 151 f.). Ein solcher Mangel
kann grundsätzlich nur durch nachträglich korrekte Eröffnung geheilt
werden.
5.5.
Gemäss Protokollauszug des Gemeinderats W. vom 19. März
2007 war der Beschwerdeführer der einzige Adressat, dem nebst der
Baubewilligung unter anderem auch die Kanalisationsbewilligung
mit den provisorischen Abwasseranschlussgebühren eröffnet wurde.
Entsprechend war auch die Rechnung an den Beschwerdeführer
adressiert. Mit Verfügung vom 14. September 2010 wurden dann die
definitiven Abwasseranschlussgebühren eröffnet. Darin war der Be-
schwerdeführer als Bauherr aufgeführt. In der Folge wurde auch die
Rechnung bezüglich der definitiven Kanalisationsanschlussgebühren
an den Beschwerdeführer adressiert. Im Einspracheentscheid vom
25. Oktober 2010 hielt der Gemeinderat W. denn auch fest, dass die
Kanalisationsanschlussgebühr gemäss Art. 13 KR-1973 auf Grund
des Gebäudeversicherungswerts berechnet und dem Bauherrn in
Rechnung gestellt worden sei. Folglich ging der Gemeinderat zu
Unrecht (...) davon aus, dass der Beschwerdeführer als Bauherr
zahlungspflichtig ist, weshalb er die Abwasseranschlussgebühr die-
sem eröffnete.
Im Weiteren gehen aus den beiden Verfügungen betreffend die
provisorische und die definitive Abwasseranschlussgebühr keine
Hinweise hervor, dass die Gemeinde diese aufgrund entsprechender
Mitteilung der Grundeigentümer dem Beschwerdeführer als deren
Vertreter zugesandt hat. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass
der "Wunsch" eines Vertreters ohne Genehmigung des Vertretenen
ebenso wenig ein Vertretungsverhältnis begründen kann (vgl.
Art. 39 f. OR, wie die aufgrund eines privatrechtlichen Vertragsver-
hältnisses erfolgte Bezahlung einer Rechnung durch einen dazu nicht
vom Gesetz Verpflichteten. Somit kann nicht allein aus dem Um-
stand, dass der Beschwerdeführer offenbar die provisorische An-
schlussgebühr bezahlt hat, geschlossen werden, dass er die gemäss
AR-2008 Zahlungspflichtigen vertritt. Sowohl die Verfügung be-
treffend die provisorische Abwasseranschlussgebühr als auch die
Verfügung betreffend die definitive Anschlussgebühr wurden einer
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falschen Person eröffnet und sind daher als nichtig zu qualifizieren
(SKE EB.2002.50031 vom 28. Januar 2003 in Sachen Baukonsor-
tium B. gegen Einwohnergemeinde S.). Die beiden Verfügungen
haben somit zu keinem Zeitpunkt Rechtswirkung entfaltet, weshalb
auch der Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2010 als nichtig zu
erklären ist.
5.6.
Vorliegend hat der Beschwerdeführer die ihm auferlegten provi-
sorischen Abwasseranschlussgebühren bezahlt, obwohl er gemäss
Reglement nicht zahlungspflichtig war (...). Insofern trifft die Be-
schwerdegegnerin bezüglich dieser Gebühren grundsätzlich eine
Rückzahlungspflicht.
Im Weiteren ist es allein Sache der Beschwerdegegnerin, die
nach den anwendbaren Bestimmungen zahlungspflichtigen Personen,
also die Eigentümer im Zeitpunkt des Anschlusses an das kommu-
nale Abwassernetz, festzustellen und ihnen die Abwasseranschluss-
gebühren mittels entsprechender Verfügung neu zu eröffnen. Im
Rahmen einer solchen Verfügung besteht dann wiederum die Mög-
lichkeit, gegen diese Rechtsmittel zu ergreifen, weshalb ein Beizug
der zahlungspflichtigen Personen im vorliegenden Verfahren nicht
erforderlich war.
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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